SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „PuBiMa Kinder“ (im Folgenden Verein genannt) und hat seinen Sitz in Bottrop. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. 

 

(2) Geschäftsjahr beginnt im August. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der Tageseinrichtung für Kinder St. Cyriakus-Mitte in Bottrop.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

 

a) die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,

 

b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettbewerben, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),

 

c) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein. 

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Tageseinrichtung zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden zur

 

a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

 

b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens

 

c) Unterstützung pädagogischer Arbeit

 

d) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen,

 

e) Vornahme von Ausflügen.

 

Die Förderung kann auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die entsprechenden Kosten übernimmt und trägt.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ebenso erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

(4) Die Beiträge sind der Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) Austritt,

 

b) Ausschluss,

 

c) Tod.

 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist zulässig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

(3) Der Ausschluss kann erfolgen,

 

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder

 

b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur natürliche Mitglieder des Vereins. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gem. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, sowie es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Lavia Förderverein Trauerbegleitung e.V., Gelsenkirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für dessen Vereinszweck satzungsgemäß zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.01.2018 von der Mitgliederversammlung des PuBiMa Kinder e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Unterschriften

Jennifer Böke

Stefanie Degener

Julia Kloetzing

Olympia Masur

Anna May-Schmidt

Jutta Stöber

Hanna Wischermann

 


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Beitrittserklärung
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